Grundsteuer Gutachten bzw. Qualifiziertes Gutachten nach § 38 Abs. 4 LGrStG

(sog. Bodenwertgutachten)

    Das Land Baden-Württemberg hat für die Grundsteuer B in einem Transparenzregister für alle Kommunen einen Hebesatzkorridor ermittelt und auf der Seite des Finanzministeriums veröffentlicht (Transparenzregister BW).

      • Die Messbeträge basieren auf den Daten zum 01.01.2022.Änderungen der Messbeträge bzw. Neuveranlagungen zwischen dem 01.01.2023 und 31.12.2024 bleiben hierbei nicht berücksichtigt
      • Alle Änderungen durch Wertgutachten, Änderungen oder Einsprüche sind nicht berücksichtigt, die Werte basieren auf dem Stand der vorliegenden Messbeträge.

      Seit März 2023 erstellen wir auch immer häufiger sog. „Grundsteuer Gutachten“ , Bodenwertgutachten“ oder „Gegengutachten gegen das Finanzamt“, genauer: ein qualifiziertes Gutachten nach § 38 Abs. 4 LGrStG.

      (Hinweis: Bodenwertgutachten für den Nachweis eines anderen Werts nach § 38 Abs. 4 LGrStG erstellen wir nur für Grundstücke in Baden-Württemberg)

      Gute Chancen den „richtigen“ oder „tatsächlichen“ Bodenwert zu bestimmen besteht dann, wenn der Wert eines Grundstücks um mindestens 30 Prozent vom Bodenrichtwert abweicht.

      Das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ermöglicht dann durch die Öffnungsklausel in § 38 Abs. 4, dass ein qualifiziertes Gutachten eingereicht werden kann, dass der „tatsächliche Wert des Grund und Bodens“ Ihres Grundstücks um mehr als 30 % von dem durch das Finanzamt ermittelten Grundsteuerwert abweicht.

      Ab dem 01.01.2025 wird in Baden-Württemberg die Grundsteuer gemäß dem neuen Landesgrundsteuergesetz erhoben. Dabei wird der bisherige Einheitswert durch den sogenannten Grundsteuerwert ersetzt, der für die Berechnung der „neuen“ Grundsteuer herangezogen wird. Dieser Wert wird durch die Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert ermittelt. Eventuelle Unterschiede zwischen den Merkmalen des Bodenrichtwertgrundstücks und Ihres Grundstücks werden nicht berücksichtigt, ebenso wie etwaige Gebäude auf dem Grundstück.

      Gemäß einer Öffnungsklausel in § 38 Abs. 4 des Landesgrundsteuergesetzes haben Eigentümer die Möglichkeit, ein qualifiziertes Gutachten vorzulegen, unter der Voraussetzung, dass der „tatsächliche Wert des Grund und Bodens“ ihres Grundstücks um mehr als 30% vom Finanzamt ermittelten Grundsteuerwert abweicht.

      Unsere Leistungen umfassen:
      2. Erstellung eines qualifizierten Gutachtens gemäß § 38 Abs. 4 LGrStG

      Als DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Sachverständige unterstützen wir Sie hierbei.

      Um den ersten Schritt durchzuführen, benötigen wir eine Kopie Ihres Grundsteuerwertbescheids, den Sie vom Finanzamt erhalten haben, einen aktuellen Grundbuchauszug sowie Unterlagen zum aktuellen Planungsrecht und einen Auszug aus dem Baulastenverzeichnis. Den Grundbuchauszug können Sie beim zuständigen Amtsgericht oder bei der Gemeinde beantragen. Die Unterlagen zum Planungsrecht und die Baulastenauskunft erhalten Sie von der zuständigen Baurechtsbehörde (z. B. Gemeinde oder Landratsamt).


      Wir bitten Sie, Ihre Anfragen zusammen mit sämtlichen erforderlichen Unterlagen an folgende Adresse zu senden:

      info(at)grundsteuergutachten.com


      Sollte der „tatsächliche Wert des Grund und Bodens“ die festgelegte 30%-Grenze überschreiten, bieten wir Ihnen in einem zweiten Schritt die Möglichkeit, ein qualifiziertes Gutachten gemäß § 38 Abs. 4 des Landesgrundsteuergesetzes zur Bestätigung des „tatsächlichen Werts des Grund und Bodens“ zu erstellen. Unsere Gutachter und Gutachterinnen sind entweder von der IHK Region Stuttgart öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Sachverständige. Sie verfügen über die erforderlichen Qualifikationen für die Erstellung eines qualifizierten Gutachtens gemäß den Vorgaben des Landesgrundsteuergesetzes.

      Wir haben sämtliche Informationen zu unseren beiden Leistungsbausteinen in einem Merkblatt gebündelt (auf Anfrage):

      info(at)grundsteuergutachten.com

      Unterlagen, die außerdem benötigt werden

      Altlastenauskunft
      (umweltschädliche Bodenverunreinigungen)

      Ggf. Vollmacht des Eigentümers

      Aktueller, unbeglaubigter Grundbuchauszug

      Ggf. Dokumente über sonst. Rechte u. Belastungen, Verträge (Bewilligungen, Urkunden) ggf. Baulastenauskunft

      aktueller Auszug aus dem Liegenschaftskataster

      Beschreibung des Falles bzw. Bescheid des Finanzamts

      Wir begleiten Sie,

      bei der Sichtung Ihrer Dokumente und auch gerne mit Rücksprache Ihres Steuerberaters.

      Hier kommen Sie zum offiziellen Merkblatt:

                                                                                                                                                                            MERKBLATT FÜR DEN NACHWEIS DES „TATSÄCHLICHEN WERTS DES GRUND UND BODENS“ BEI DER GRUNDSTEUER 
      
                                                                                                                                                                              
      
      https://fm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-fm/intern/Dateien_Downloads/Steuern/Merkblatt_Gutachtenerstellung_gem_38_Absatz_4_LGrStG_bf.pdf

      Wasserleitungen
      Geh- und Fahrrecht
      Grünland ohne Bauqualität
      Stromkabel 80cm unter Erde
      Unerschlossene Grundstücke, ungesicherte Zufahrt, Grünland
      Gasleitung


      Das Gespräch mit dem zertifizierten Immobiliengutachter lohnt immer – ist doch eine kostenfreie telefonische Erstberatung immer selbstverständlich. Grundsätzlich gilt: Bei hohen Immobilienwerten ist Expertise unabdingbar, sparen Sie nicht an der falschen Stelle. Das Gutachten ist Ihr Fahrplan, es muss zu 100 % verwendbar sein. Auch knifflige Fälle sind bei uns an der Tagesordnung. Da wir unser Thema mit Herzblut leben, helfen wir Ihnen gerne

      herzliche Grüße, Ihr Team von der Rehkugler & Bühler GmbH

      Marc Bühler, DIN EN ISO 17024 zertifizierter immobiliengutachter

       www.grundsteuergutachten.com


      Praxisfall 1

      • Starke Hanglage, Hinterland u.Waldfläche
      • verschiedene Bodenrichtwertzonen
      • versch. Emissionen + Leitungsrechte

      Praxisfall 2

      • Ünbergroßes Grundstück mit Unland
      • Unerschlossene Grundstücke
      • Prüfung naturschutzrechtlicher Belange, u.a. Baumschutzsatzung

      Praxisfall 3

      • Starke Hanglage
      • Unerschlossenes Grundstück
      • offizielles Bauverbot mit Bebauungsplan in Kombination mit Baustaffel

      Praxisfall 4

      • Unland, Wasserfläche
      • Prüfung naturschutzrechtlicher Belange, u.a. Baumschutzsatzung

      Praxisfall 5

      • Verschiedene Bodenrichtwertzonen
      • Unerschlossenes Freizeitfläche, keine Wohnbebauung möglich
      • Erschließung ungesichert

      Praxisfall 6

      • Grünfläche, keine Baulandqualität, kein Bebauungsplan
      • Unerschlossen

      Praxisfall 7

      • Landschaftsschutzgebiet + Wasserschutzgebiet
      • Keine Baulandqualität
      • Verschiedene Geh- und Fahrrechte

      Praxisfall 8

      • Grünfläche, keine Baulandqualität
      • Unerschlossen

      Praxisfall 9

      • Gartenfläche
      • Keine Baulandqualität
      • Erhaltungssatzung, Baumschutzsatzung,
      • rechtsverbindlicher Bebauungsplans der auf dem Grundstück nicht überbaubare Grundstücksfläche festsetzt.
      • Gem. § 23 Abs. 5 BauNVO (1968 nur Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden.

      Praxisfall 10

      Fehleinwertung Flurstück (nicht sachgerechte Abtrennung der Bodenrichtwertzone), Verkehrsbelastung quasi unberücksichtigt zudem Hanglage / Unland

      Straßenseitig BRW 1950,- € (zutreffend)

      Oberhalb BRW 3850 € deutlich besser/ruhiger/Aussicht. Sachgerecht jedoch 1950,- €/m², Abweichung rd. 100%

      Für Fälle des § 15 Abs. 2 – Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)

      Die Erstellung eines Gutachtens zum Nachweis eines anderen Wertes nach § 38 Abs. 4 LGrStG für Fälle des § 15 Abs. 2 ImmoWertV zum Wertermittlungs- und Qualitätsstichtag 01.01.2022 durch die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses BB & SBG.

      Bewertungsobjekt:
      Das Bewertungsobjekt kann ausschließlich eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens nach §§ 25 und 37 LGrStG in Verbindung mit § 2 Bewertungsgesetz (BewG) sein. Sollen für mehrere wirtschaftliche Einheiten Gutachten erstellt werden, sind jeweils separate Antragsformulare auszufüllen.

      Hinweis:
      Bewertungsgegenstand des Gutachtens für den Nachweis eines anderen Werts nach § 38 Abs. 4 LGrStG soll die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens nach den §§ 25 und 37 LGrStG in Verbindung mit § 2 BewG sein. Angaben zur wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens sind in der Regel in den Mitteilungen des Finanzamts zur Grundsteuer an den*die Eigentümer*in enthalten. Eine Überprüfung der von der antragstellenden Person hierzu gemachten Angaben durch die Geschäftsstelle erfolgt nicht. Das beantragte Gutachten ermittelt den Bodenwert ohne Berücksichtigung der Bebauung auf Basis der planungsrechtlich zulässigen Nutzung.

      Das hier beantragte Gutachten kann als Nachweis eines abweichenden Wertes nach § 38 Abs. 4 LGrStG zur Vorlage beim Finanzamt dienen. Es ist jedoch für die Feststellung des Grundsteuerwerts durch die Finanzbehörde für diese nicht bindend, sondern unterliegt der Beweiswürdigung durch das Finanzamt. Eine Gewährleistung für dessen Anerkennung kann daher nicht übernommen werden.
      Das Gutachten wird ausschließlich für den vorgegebenen Zweck des Nachweises eines anderen Werts nach § 38 Abs. 4 LGrStG angefertigt und darf weder gänzlich noch auszugsweise, noch im Wege der Bezugnahme ohne schriftliche Zustimmung der Geschäftsstelle vervielfältigt oder veröffentlicht werden. Dritten ist eine Verwendung untersagt. Eine Haftung gegenüber Dritten ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Hinweise habe ich zur Kenntnis genommen



      Marc-Emanuel Bühler

      Geschäftsführender Gesellschafter

      Quelle: Oberfinanzdirektion Karlsruhe, Stand 16.11.2022

      MERKBLATT FÜR DEN NACHWEIS DES „TATSÄCHLICHEN WERTS DES GRUND UND BODENS“ BEI DER GRUNDSTEUER


      info (at) grundsteuergutachten.com

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